Niederländisches Recht: Rechtsauslegung nach den Grundsätzen von Redlichkeit und Billigkeit

Bereits im 2. Artikel des 6. Buches des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches stößt man auf einen wichtigen Grundsatz des niederländischen Privatrechts: „Gläubiger und Schuldner sind verpflichtet, sich gegenseitig nach den Grundsätzen von Redlichkeit und Billigkeit (= redelijkheid en billijkheid) zu verhalten”.

Hierzu kurz zwei aktuelle Beispiele:

  1. Kündigung von Dauerverträgen (Hoher Rat, 2. Februar 2018; Goglio/SMQ)

Auf dem wichtigen Gebiet der Kündigung unbefristeter Verträge (= duurovereenkomsten) hat der Hohe Rat (= Bundesgerichtshof) zu dem geltenden Regelwerk nochmals das Folgende verdeutlicht: „Ob und falls ja, unter welchen Voraussetzungen ein unbefristeter Vertrag Gegenstand einer Kündigung sein kann, richtet sich nach seinem Inhalt und nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen“.

Sollten die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sich hierzu nicht auslassen, gilt, dass der Vertrag grundsätzlich kündbar ist. Dennoch kann gemäß den Grundsätzen von Redlichkeit und Billigkeit in Verbindung mit dem Vertragsinhalt und der Vertragsart sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Falls die Kündigung erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig sein. Die Grundsätze von Redlichkeit und Billigkeit können es auch erforderlich machen, dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist oder die Kündigung mit einem Schadensersatzangebot verbunden sein muss.

Falls die Kündigung gesetzlich und vertraglich geregelt ist, kann die Kündigungsmöglichkeit nach den Grundsätzen von Redlichkeit und Billigkeit Gegenstand ergänzender Bedingungen sein, sofern die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen einen entsprechenden Spielraum gewähren.

Eine gesetzlich oder vertraglich verankerte Kündigungsmöglichkeit kann unter Umständen nach den Grundsätzen von Redlichkeit und Billigkeit ausgeschlossen sein.

Die vorstehenden Überlegungen gelten wohl auch für befristete Verträge. Sollte in einem solchen Vertrag keine Kündigungsklausel aufgenommen worden sein, muss der sorgfältige Jurist dazu raten, in befristeten Verträgen mit einer längeren Laufzeit – sofern dies dem Interesse des Mandanten dient – explizit ein Kündigungsverbot zu vereinbaren.

  1. Rücktritt (Hoher Rat, 23 März 2018; Alert/Jeroen Bosch Ziekenhuis)

Im vorliegenden Fall war vertraglich festgelegt worden, dass ein Recht zur Beendigung bestand. Nur, die Beendigung ist keine gesetzlich geregelte Alternative zur Auflösung eines Vertrags: gesetzlich vorgesehen sind nur die Kündigung und der Rücktritt.

Der Unterscheid ist deshalb wichtig, da die Grundsätze von Redlichkeit und Billigkeit im Fall eines Rücktritts nur eine eingeschränkte Rolle spielen, während sie bei der Kündigung eine bedeutende Rolle spielen.

Bei der Formulierung von Vertragstexten gilt es, diesen Unterschied je nach Interessenlage der jeweiligen Partei genau zu berücksichtigen.

Ton Heebing, Hollandrecht